Satzung

 

 
  des  
  FC Bayern Fanclubs  
  Sauerländer Lederhosen '96  
     
 

§ 1: Name

Der Verein führt den Namen, Fan-Club Sauerländer Lederhosen 1996

 
   

 

 
  § 2: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr
 
   

 

 
 

§ 3: Vereinszweck / Vereinssitz

Der Fan-Club bezweckt die Erhaltung und Förderung des Vereinslebens,

sowie die Fanszene des FC Bayern München. Weiterhin haben wir uns als

Ziel gesetzt, die Profimannschaft des FC Bayern München bei Heim- und

Auswärtsspielen zu unterstützen.

Vereinslokal:
 Landhaus Berghof
                     
Berghof 1
                      57482 Wenden
                      https://landhaus-berghof.de

 
   

 

 
 

§ 4: Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden die das 18. Lebensjahr

vollendet hat. Personen bis zum 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich

vorliegen muss, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des

Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.

Ein Aufnahmeantrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche

Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum

Jahresende beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung

gegenüber einem der Vorstandsmitglieder ausreichend.

Ausschluss der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft kann außerdem durch sofortigen

    Ausschluss beendet werden.

2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.

3) Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der

    Beschlussfassung wirksam.

5) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung

    nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich

    mitgeteilt werden.

 
   

 

 
 

§ 5: Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3) Der Beitrag wird einmal jährlich vom Bankkonto abgebucht.

4) Schüler und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nur 50% des

    Mitgliedsbeitrages.

5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

6) Das Vereinskonto ist bei der Sparkasse Olpe angemeldet und läuft unter

   der BLZ 462 500 49 und der Kto.-Nr. 25 333 88

 
   

 

 
 

§ 6: Vorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein

Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch seine

Vorstandstätigkeit. Der Vorstand besteht aus:

1) dem ersten Vorsitzenden

2) dem Geschäftsführer

3) dem Kassierer

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

 
   

 

 
 

§ 7: Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und

    außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes

    haben Alleinvertretungsrecht.

2) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen

    Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus,

    so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem

    Zeitraum stattfindet, in den folgenden 12 Wochen eine

    außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit

    Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist

    insoweit begrenzt.

 
   

 

 
  § 8: Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen

    Kassenprüfer/in.

2) Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

3) Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.

4) Die jährliche Kassenprüfung umfasst die Richtigkeit der Vorgänge, nicht

    deren Zweckmäßigkeit.

 
   

 

 
  § 9: Berufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des

    Vereins erfordert. Jedoch mindestens einmal jährlich um in der

    Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung

    vorzulegen.

2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter

    Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der

    Beschlussfassung (= die Tagesordnung ) bezeichnen.

 
   

 

 
  § 10: Beschlussfähigkeit

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitglieder-

    versammlung.

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die

    Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig,

    so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere

    Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

4) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten

    Versammlungstag stattfinden, muss aber spätestens 4 Monate nach

    diesem Zeitpunkt erfolgen.

5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die

    erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

    erschienenen Vereismitglieder beschlussfähig.

 
   

 

 
  § 11: Beschlussfassung

 

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5

    der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen

    Mitglieder.

3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine

    Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ( § 3 der Satzung ) ist die

    Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht

    erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist

    eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder

    erforderlich.

6) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen

    Mitglieder ( Absätze 2,3 und 5 ) als NEIN- Stimmen.

 
   

 

 
 

§ 12: Leitung

Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er wird bei seiner

Verhinderung von anderen Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

 
   

 

 
 

§ 13: Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine

    Niederschrift aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist vom gesamten Geschäftsführenden Vorstand der

    Versammlung zu unterschreiben.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

 

 

 

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